Infektion mit SARS-CoV-2 kann grundsätzlich als Berufskrankheit klassifiziert werden

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Seitens der „Offensive Gesundheit“ möchten wir Sie darüber informieren, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 grundsätzlich als Berufskrankheit klassifiziert werden kann.
Infiziert sich ein/eine Arbeitnehmer*in in Ausübung einer versicherten Beschäftigung, muss der Verdacht auf eine Berufskrankheit gemeldet werden. Gem. § 363 Abs. 1 und 2 ASVG ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit beim Unfallversicherungsträger zu melden. Als Verdachtsfälle auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus sind jedenfalls Fälle zu melden, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt letztendlich dem Unfallversicherungsträger.

In folgenden Bereichen gelten Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten:

• Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten
• Entbindungsheime und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen
• Öffentliche Apotheken
• Einrichtungen/Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst
• Laboratorien für wissenschaftliche/medizinische Untersuchungen und Versuche
• Justizanstalten und Hafträume der Verwaltungsbehörden
• Unternehmen mit vergleichbarer Gefährdung

Ohne Meldung keine Anerkennung!

Melden Sie eine mögliche Berufskrankheit sowohl der AUVA als auch Ihrem Dienstgeber!

Weitere Informationen finden Sie bei der AUVA unter

https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.858169&portal=auvaportal

Für die Meldung einer Berufskrankheit kann das nachstehende Formular ausgefüllt werden und an die Mailadressen der für Sie zuständigen AUVA-Meldestelle gesandt werden:

Für Wien, Niederösterreich und Burgenland
AUVA-Landesstelle Wien
Telefon: +43 5 93 93-31000
Fax: +43 5 93 93-31690
E-Mail: WLA-DE@auva.at

Für Kärnten und Steiermark:
AUVA-Landesstelle Graz,
Telefon: +43 5 93 93-33000
Fax: +43 5 93 93-33396
E-Mail: GLA-DE@auva.at

Für Oberösterreich:
AUVA-Landesstelle Linz
+43 5 93 93-32000
Fax: +43 5 93 93-32390
E-Mail: LLA-DE@auva.at

Für Salzburg, Tirol und Vorarlberg:
AUVA-Landesstelle Salzburg
Telefon: +43 5 93 93-34000
Fax: +43 5 93 93-34386
E-Mail: SLA-DE@auva.at

FORMULARVORLAGE:

Meldung einer Berufskrankheit ausgelöst durch SARS-CoV-2 (COVID-19)

Sozialversicherungsnummer:
Geburtsdatum:
Nachname:
Vorname:
Telefonnummer:
E-Mail-Adresse:
Unternehmen:
Unternehmenskontakt (Telefon oder Mailadresse):
ausgeübte Tätigkeit: